Heilpraktikergesetz (HPG)

Heilpraktikergesetz (HPG) und  Durchführungsverordnungen (DVO)

Das „Heilpraktikergesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, kurz Heilpraktikergesetz (HeilprG), bildet die Rechtsgrundlage für die Zulassung von Heilpraktikern als nichtärztlicher Heilberuf. Dieses sehr kurze Gesetz wurde am 17.2.1939 rechtskräftig. Es regelt u. a., was genau als „Ausüben der Heilkunde“ zu verstehen ist, nämlich: „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“.

§ 3 des Gesetzes regelt darüber hinaus, dass ein Heilpraktiker niedergelassen sein muss und nicht im Umherziehen behandeln darf. Die Behandlung von Zahn- und Kieferkrankheiten sowie Krankheiten des Mundes sind Heilpraktikern nicht gestattet.

Durchführungsverordnungen (DVO) zum HeilprG

Die 1. Durchführungsverordnung zum HeilprG regelt in erster Linie die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung als Heilpraktiker zu erhalten. In ihr wird u. a. festgelegt, dass

  • eine sittliche Zuverlässigkeit vorhanden ist (im Regelfall bedeutet das: es liegt kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vor)
  • eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt – amtsärztliche Überprüfung) erforderlich ist
  • ein Hauptschulabschluss vorliegen muss
  • für die amtsärztliche Überprüfung das 25. Lebensjahr vollendet sein muss
  • die erforderliche Eignung für die Berufsausübung nicht infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht fehlt.

Die 1. DVO (§ 7) legt ferner fest, dass eine HP-Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn nachträglich ein Versagensgrund für eine Erlaubniserteilung bekannt wird. Sie regelt zudem, dass gemäß HeilprG ein Gutachterausschuss zu berufen ist, der in Zweifelsfällen ein Gutachten erstellt. Das kann z. B. nötig werden, wenn sich ein Heilpraktikeranwärter über eine Prüfung beschwert oder über die Zurücknahme einer Erlaubnis entschieden werden soll.

Die 2. Durchführungsverordnung vom 3.7.1941 regelt die Notwendigkeit einer Überprüfung als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Diese Überprüfung muss ausschließen, dass der Anwärter eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Heilpraktikergesetz) HeilprG

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939

Vollzitat:
„Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist“

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702

Hinweis: Änderung durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191 (Nr. 65) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

  •  1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.

  • 2

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

  • 3

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

  • 4

  • 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 5a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

  • 6

(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)

  • 7

Der Reichsminister des Innern erläßt … die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

  • 8

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.