Das MTA-Gesetz regelt Ausbildungsinhalte und Zuständigkeiten der Tätigkeitsfelder der medizinisch-technischen Berufe:
im bestehenden MTA-Gesetz ist die Berufsgruppe Heilpraktiker berücksichtigt -Heilpraktiker dürfen Laboranalysen erstellen (z.B. von Körperflüssigkeiten, Blut) und, dies ist mehrheitlich der Fall, Laboranalysen für Patienten in Auftrag geben.
Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet seit einiger Zeit an etlichen Gesetzen zur Reform für staatlich geregelte Gesundheitsberufe. Der aktuelle Referenten-Entwurf zur Änderung des Gesetzes für den MTA-Beruf sorgt für Diskussionen. Nun ist im besagten Entwurf Reform MTA-Gesetz der Heilpraktiker als weisungsbefugte Berufsgruppe gestrichen worden.
HeilpraktikerInnen üben die Heilkunde gemäß §1 HeilprG selbst aus und dürfen umfassend diagnos-tisch und weitgehend uneingeschränkt tätig sein.
Welche Auswirkungen durch die Reform MTA-Gesetz für Heilpraktiker entstehen, ist unklar, weil, bewusst oder unbewusst, die rechtlichen Änderungen in dem Entwurf so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Auslegungen zulassen.
Welche Konsequenzen hätte das Gesetz in jedem Fall?
MTA`s dürften zukünftig keine Weisung mehr von Heilpraktikern/innen entgegennehmen und könnten durch diese nicht mehr überwacht werden, sofern diese laborbetreibende Heilpraktiker wären.
Jedoch stände die Labordiagnostik für Heilpraktiker/innen nicht vor dem Aus, da weiterhin labordiagnostische Untersuchungsaufträge von den praktizierenden HPs in Auftrag gegeben werden könnten.
Die geplante Änderung des MTA-Gesetzes darf jedoch keinesfalls dazu führen, dass die Präanalytik und die Laboruntersuchungen im Auftrag von Heilpraktikern/innen nicht mehr möglich wären, weil dadurch ein wesentlicher Teil der soliden Diagnostik entfallen würde.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhalts hat sich die IQHP Anfang Oktober bei der Politik eingesetzt und sich dafür engagiert, dass die Weisungsbefugnis von Heilpraktikern für Laborleistungen erhalten bleibt.